Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pfalzgraf Konditorei GmbH
Zeißstraße 6, D-72285 Pfalzgrafenweiler



1. Geltungsbereich
Für alle Bestellungen und Käufe der Firma Pfalzgraf Konditorei GmbH, im Folgenden „Pfalzgraf“, gelten nur die nachfolgenden Bedingungen, soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen – insbesondere allgemeine Verkaufsbedingungen – des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Pfalzgraf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, wenn Pfalzgraf in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten, die dieser z. B. in seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen verwendet, die Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen Pfalzgraf und dem Lieferanten, die insbesondere die Lieferung von Ware zum Gegenstand haben, selbst wenn im Einzelfall auf die Einkaufsbedingungen nicht Bezug genommen wird.


2. Bestellung, Vertragsabschluss, Abrufe
Bestellungen und Abrufe sind nur verbindlich, wenn Pfalzgraf diese schriftlich bzw. mittels Computerfax bzw. Email erteilt. Die Annahme der jeweiligen Bestellung (Auftragsbestätigung) bzw. der Abruf ist von dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung bzw. des Abrufs schriftlich bzw. mittels Fax bzw. Email zu bestätigen. es sei denn, Pfalzgraf gibt in ihrer Bestellung bzw. ihrem Abruf eine abweichende Frist vor, innerhalb der der Lieferant die Bestellung bzw. den Abruf zu bestätigen hat.

Nimmt der Lieferant eine Bestellung unter Abweichungen an, hat er auf die abweichende Annahme ausdrücklich hinzuweisen.

Widerspricht Pfalzgraf nicht binnen angemessener Frist, kommt der Vertrag mit der Abweichung zustande. Handelt es sich bei der Abweichung jedoch um eine Änderung des Preises, des Liefertermins, der vereinbarten Menge bzw. Beschaffenheit der Ware, kommt der Vertrag mit der Abweichung nur nach deren schriftlichen bzw. mittels Fax bzw. Email erteilten Bestätigung von Pfalzgraf zustande.


3. Lieferung und Versand
Die Lieferung erfolgt entsprechend der schriftlichen Bestellung unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer zu den vereinbarten Terminen. Die in den Bestellungen genannten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Der Lieferant hat Änderungen wie z. B. der angegebenen Liefertermine, der Uhrzeit, der Menge sowie sonstiger Abweichungen unverzüglich Pfalzgraf gegenüber schriftlich anzuzeigen. Pfalzgraf ist berechtigt, die Annahme der Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder einzulagern. Wahlweise kann Pfalzgraf auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.

Der Lieferant hat die Versandvorschriften von Pfalzgraf und des Spediteurs einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern von Pfalzgraf angegeben.

Die Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherung und sämtliche sonstige Nebenkosten trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Lieferungen haben unter Angabe der vereinbarten und vorgeschriebenen Kennzeichen zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung ist Pfalzgraf berechtigt, die Annahme zu verweigern.

Die Warenannahme erfolgt zwischen 7.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr. Abweichungen zu den genannten Warenannahmezeiten bedürfen der rechtzeitigen Zustimmung durch Pfalzgraf.

Bei Anlieferung auf Euro-Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Euro-Paletten verwendet werden. Sollte Pfalzgraf bei der Verwendung der Ware feststellen, dass nicht tauschfähige Paletten verwendet wurden, ist Pfalzgraf berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert dem Lieferanten zu belasten.


4. Qualität und Abnahme
Der Lieferant liefert die vereinbarte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln anhand vorher festgelegter und verabschiedeter Muster und Spezifikationen. Angaben in Spezifikationen sind verbindlich. Produkt- und Rezepturänderungen sind erst nach schriftlicher Zustimmung von Pfalzgraf gültig.

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass er über ein wirksames Qualitätsmanagementsystem verfügt, um beste Qualität der Ware zu gewährleisten. Sofern der Lieferant zertifiziert ist, sind uns vorgelegte Zertifikate Bestandteil und Grundlage des Vertrages. Der Lieferant ist verpflichtet, Pfalzgraf rechtzeitig und vorab über den Ablauf oder die Nichtverlängerung der Zertifizierung zu unterrichten. Entfällt das Zertifikat während der Vertragslaufzeit ist Pfalzgraf berechtigt, von dem Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurückzutreten.

Pfalzgraf oder ein beauftragter sachverständiger Dritter ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglich festgelegten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen durch ein Betriebsaudit zu überprüfen. Pfalzgraf ist es hier insbesondere gestattet, die bei dem Lieferanten lagernden Rohstoffe, Hilfsstoffe und Verpackungsmaterialien sowie die Herstellungsabläufe während der Arbeitszeit zu überprüfen, Proben zu ziehen und die sich auf die zu liefernden Waren beziehenden Produktions-, Qualitäts- und Kontrollaufzeichnungen einzusehen.

Ergibt das Betriebsaudit, dass der Lieferant den Vorgaben von Pfalzgraf nicht entspricht, ist Pfalzgraf nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Behebung der Beanstandung durch den Lieferanten berechtigt, von bestehenden Lieferbeziehungen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

Die Pflicht von Pfalzgraf zur Untersuchung der vom Lieferanten abgelieferten Ware besteht nur in Bezug auf die Feststellung offenkundiger Mängel.

Die Untersuchung von Pfalzgraf ist im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsganges – insbesondere bei just in time zu liefernder Ware – in der Regel auf Stichproben beschränkt. Führt Pfalzgraf eine Stichprobenprüfung durch und wird Pfalzgraf in Folge von festgestellten Mängeln veranlasst, die Ware sämtlich zu untersuchen, so hat der Lieferant Pfalzgraf hierdurch entstehende Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen des Prüf- und Sortierverfahrens, zu ersetzen. Sollte eine Untersuchung der gesamten Ware Pfalzgraf nicht zumutbar sein, so hat auf Anforderung von Pfalzgraf der Lieferant selbst eine Untersuchung der abgelieferten Ware unverzüglich und auf eigene Kosten vorzunehmen.

Mängelrügen von Pfalzgraf sind in jedem Fall rechtzeitig angezeigt, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Lieferanten gegenüber angezeigt werden. Verborgene Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden. Zur Einhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

Die bei der Überprüfung entstehenden Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Lieferanten, Pfalzgraf gerät dadurch nicht in Annahmeverzug.

Abgelehnte Ware darf nicht erneut angeliefert werden, ebenso wenig weitere Bestände aus demselben Produktionslot.

Die Verarbeitung, Vermischung und Vermengung der gelieferten Ware führt nicht zwingend zum Wegfall der Haftung.

Im Reklamationsfall hat der Lieferant eine lückenlose Qualitätskontrolle nachzuweisen.

In jedem Fall ist Pfalzgraf berechtigt, nach ihrer Wahl von dem Lieferanten Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen.

Der Lieferant hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere den Aufwand des Auffindens der Mangelursache einschließlich Prüf- und Sortierkosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie erhöhte Aufwendungen infolge Verbringens der Ware an Endkunden zu tragen.

Die Transportgefahr von Ware, die im Rahmen der Nacherfüllung geliefert wird, trägt der Lieferant.

Wird Pfalzgraf wegen mangelhafter Ware des Lieferanten, die Pfalzgraf an einen Abnehmer weitergeliefert hat, von diesem bzw. einem anderen Abnehmer innerhalb der Lieferkette bzw. einem Endabnehmer auf Grundlage außerhalb Deutschland geltenden Rechts des Verbrauchsgüterkaufs in Rückgriff genommen, hat der Lieferant Pfalzgraf von den berechtigten Ansprüchen des (End-)Abnehmers freizustellen. Insbesondere hat der Lieferant Pfalzgraf die Aufwendungen bzw. Schäden zu ersetzen, die Pfalzgraf im Verhältnis zu dem bzw. den (End-)Abnehmer(n) zu tragen hat.

Sofern das von Pfalzgraf mit Hilfe der Ware hergestellte Endprodukt bzw. die Ware selbst unmittelbar oder im Rahmen einer Lieferkette über Händler an einen Verbraucher verkauft wird und sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang auf ihn ein Mangel zeigt und Pfalzgraf wegen dieses Mangels Mängelansprüche, gleich welcher Art, gegen den Lieferanten geltend macht, wird vermutet, dass der Mangel schon in dem Zeitpunkt vorhanden war, in dem die Gefahr auf Pfalzgraf überging, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar.

Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, frühestens jedoch einen Monat nach Ablauf des MHD. Im Übrigen tritt die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt in dem Pfalzgraf selbst etwaige Regressansprüche anderer Unternehmer oder Verbraucher wegen dieser Mängel erfüllt hat, spätestens aber 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache an Pfalzgraf abgeliefert hat, ein.


5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise, Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung kommen Pfalzgraf zugute.

Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist Pfalzgraf berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Zahlungsort ist der Sitz von Pfalzgraf. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der bestellten Ware.


6. Haftung
Der Lieferant haftet gegenüber Pfalzgraf nach gesetzlicher Maßgabe ohne Einschränkung.

Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und seiner Vorlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten. Der Lieferant kann sich nicht von seiner Haftung durch den Beweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen bzw. Vorlieferanten entlasten.

Wird Pfalzgraf wegen Verletzung einer behördlichen Sicherheitsvorschrift oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungs- bzw. Produzentenhaftungsregelungen bzw. –gesetze oder anderer produktrechtlicher Bestimmung infolge eines Produktfehlers in Anspruch genommen, haftet der Lieferant gegenüber Pfalzgraf soweit der die Haftung auslösende Fehler durch die vom Lieferanten gelieferte Ware verursacht ist und der Lieferant selbst anstelle von Pfalzgraf bzw. zusammen mit Pfalzgraf im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden kann. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorstehenden Absatzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen von Pfalzgraf zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Pfalzgraf durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

Soweit der Lieferant haftet, hat er Pfalzgraf von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitergehende Ansprüche von Pfalzgraf bleiben von der Freistellung unberührt.

Der Lieferant hat ungeachtet weitergehender Ansprüche von Pfalzgraf einen Haftpflichtversicherungsschutz einschließlich einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung zur Abdeckung aller versicherungsfähigen Risiken aus der Produkthaftung und einer Rückrufkostenversicherung in ausreichendem Umfang zu unterhalten. Der Lieferant hat jedoch mindestens eine Deckungssumme von 5 Mio. Euro pro Schadensfall mit dem Versicherer zu vereinbaren. Insbesondere müssen die Aufwendungen infolge einer Rückrufaktion gedeckt sein.


7. Gegenforderungen des Lieferanten
Gesetzliche Rechte des Lieferanten zur Zurückbehaltung seiner Leistung bzw. Lieferung bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen wegen einer angeblichen Forderung gegen Pfalzgraf sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung des Lieferanten gegen Pfalzgraf fällig und unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt ist.


8. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält an der von ihm gelieferten Ware das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung. Pfalzgraf ist jedoch berechtigt, noch nicht bezahlte Ware im Rahmen ihres ordnungsmäßigen bzw. üblichen Geschäftsgangs zu verarbeiten, verarbeiten zu lassen, mit nicht im Eigentum des Lieferanten befindlichen Gegenständen zu verbinden bzw. verbinden zu lassen und – gleich in welcher Zustandsform – zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen, auch wenn hierdurch das Eigentum des Lieferanten an seiner Ware untergeht.


9. Lebensmittelrecht
Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren einschließlich ihrer Verpackung den jeweils geltenden deutschen und EU-rechtlichen Vorschriften und der jeweiligen Verkehrsauffassung, insbesondere den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuches sowie den zugrunde gelegten Spezifikationen oder den im Auftrag spezifizierten Sonderbedingungen entsprechen und, dass sie unter einwandfreien Bedingungen sowie mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Hygiene- und Qualitätskontrollen hergestellt und behandelt worden sind. Die Vorgaben gemäß GMP (Good Manufacturing Practice) werden eingehalten. Sofern es sich um Lieferungen von technischem Material, wozu Verpackungsmaterial zählt, handelt, wird ferner garantiert, dass dieses dem Stand der Technik entspricht, wobei Bedarfsgegenstände insbesondere den Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (ehemals BGVV) zu entsprechen haben.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für die Lieferungen und für alle Zahlungen ist der Sitz von Pfalzgraf.


11. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Einkaufsbedingungen oder eine andere Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte in dem Vertrag eine Regelungslücke bestehen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit wirksam, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.


12. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten werden von Pfalzgraf im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.


Pfalzgraf Konditorei GmbH - Zeißstraße 6 - 72285 Pfalzgrafenweiler
Tel: 0 74 45 / 85 10-0     Fax: 0 74 45 / 85 10-27

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